Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken kann zur Haftung führen

Soziale Netzwerke sind darauf angelegt, dass Inhalte Dritter schnell und unkompliziert geteilt werden, damit sie eine möglichst hohe Reichweite erzielen. Doch wie verhält es sich, wenn der geteilte Content rechtswidrig ist: Haftet ein User für das Teilen fremder Beiträge, wenn diese die Rechte von anderen verletzen?

Die Frage nach der Haftung wird vor allem dann relevant, wenn es sich bei dem verbreiteten Content um unwahre Tatsachen oder Beleidigungen handelt. Denn werden solche Inhalte veröffentlicht, kann der Betroffene Unterlassung und Schadensersatz verlangen und es droht eine Abmahnung. Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Fallstricke in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter und Co. und worin sich Teilen und „Gefällt mir“ nach den aktuellen Gesetzesgrundlagen im Social Media Recht unterscheiden.

Unterschied zwischen Teilen und „Gefällt mir“

Ein Nutzer haftet erst dann für fremde Inhalte, wenn er sich diese Inhalte „zu eigen“ macht und damit zum Ausdruck bringt, dass er den fremden Inhalt positiv bewertet und dahinter steht. Beim Anklicken des „Gefällt mir“ – Buttons gibt der User solch eine positive Bewertung ab und bringt damit seine Zustimmung zum Inhalt des Posts zum Ausdruck. Konsequenz: Wer einen fremden Beitrag mit „Gefällt mir“ bewertet, haftet für diesen fremden Inhalt, als hätte er ihn selbst gepostet.

Demgegenüber ist das bloße Teilen ein neutraler Hinweis auf einen veröffentlichten Beitrag, der verbreitet werden soll und stellt damit keine Zustimmung zu dessen Inhalt dar. Das heißt: Allein das Teilen eines fremden Beitrags ist gefahrlos möglich und führt zu keiner Haftung.

Kommentiertes Teilen führt zur Haftung

Doch Vorsicht: Auch beim Teilen kann sich ein Nutzer den geteilten Inhalt „zu eigen machen“ und somit dafür haften. Das ist dann der Fall, wenn er durch einen Begleittext, einen Kommentar oder ein „Like“ seine Zustimmung zum geteilten Inhalt ausdrückt und so für Dritte der Eindruck entsteht, dass er sich damit identifiziert. Ob der teilende Nutzer tatsächlich hinter dem geteilten Beitrag steht ist dabei nicht entscheidend, sondern allein, wie Dritte diese Äußerung verstehen könnten.

Welche konkreten Kommentare zu einem „Zueigenmachen“ und damit zu einer Haftung führen, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Das OLG Dresden bewertete zum Beispiel den Kommentar bei Facebook, ein geteilter Artikel sei „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“ als dringliche Leseempfehlung und bejahte eine Haftung des Teilenden. Wer also einen geteilten Beitrag positiv kommentiert wie zum Beispiel: „Ich hätte es nicht treffender formulieren können.“ identifiziert sich damit und haftet dementsprechend. Anders sieht es aus, wenn ein Kommentar eindeutig eine Ablehnung des geteilten Contents darstellt. In diesem Fall besteht kein Haftungsrisiko für den Teilenden.

Folgen für die Praxis des Social Media Rechts – So vermeiden Sie eine Facebook Abmahnung

Ob das Teilen eines fremden Beitrags zu einer Haftung führt richtet sich danach, wie geteilt wird.

  1. Das Teilen allein ohne jeden Kommentar und ohne ein „Gefällt mir“ ist unproblematisch, denn der fremde Inhalt wird sich nicht zu eigen gemacht.
  2. Wer einen Beitrag teilt und durch einen Kommentar, Begleittext oder „Gefällt mir“ zum Ausdruck bringt, dass er hinter dem Inhalt steht, haftet, als wäre es sein eigener Inhalt.

Wer also jedes Risiko ausschließen möchte sollte ohne Kommentar teilen und auf den Klick des „Gefällt mir“ – Buttons verzichten.

Übrigens: Disclaimer oder Haftungsausschlüsse können nicht verhindern, dass man sich fremde Inhalte zu eigen macht.

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