Urheberrecht, Fotorecht und Bildrecht

Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftlich-technische Leistungen, die ein gewisses Maß an Kreativität und Individualität aufweisen. Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch mit Erschaffen des Werkes und erfordert keine Registrierung oder Eintragung in ein Register. Auch ein Copyright-Vermerk ist keine Voraussetzung dafür, dass ein Urheberrecht entsteht. Das Urheberrecht soll den wirtschaftlichen Interessen des Urhebers gerecht werden, deshalb dürfen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers nicht genutzt werden.

Nutzungsrechte und Lizenzen

Der Urheber kann Dritten natürlich die Nutzung seines Werkes erlauben und ihnen die Nutzungsrechte oder Verwertungsrechte einräumen; hierfür wird meist ein Lizenzvertrag abgeschlossen. Der Urheber kann anderen eine ausschließliche oder einfache Lizenz einräumen.

Urheberrechtsschutz von Fotos

Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Dabei kommt es im Fotorecht und Bildrecht nicht darauf an, ob das Foto mit einem großen Aufwand gefertigt wurde; auch ein Schnappschuss ist geschützt. Wer fremde Werke, wie Fotos, Videos oder Texte verwenden möchte, benötigt die Einwilligung des Urhebers. Sollen Fotos und Bilder aus Stockarchiven erworben werden, ist es wichtig, die Lizenzbedingungen genau zu kennen und diese zwingend einzuhalten.  Wird mit „lizenzfreien“ Fotos geworben, bedeutet dies nicht, dass diese frei von Urheberrechten sind.

Urheberrechtsverletzung und Abmahnung

Werden fremde Urheberrechte verletzt hat der Urheber einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft über den Umfang der Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Dafür wird in den meisten Fällen zunächst eine Abmahnung ausgesprochen und der Verletzer aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Personenfotos – allgemeines Persönlichkeitsrecht beachten

Bei der Verwendung von Personenfotos ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen zu beachten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht und schützt den Einzelnen, über seine visuelle Erscheinung selbst zu bestimmen. Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat. Ausnahmsweise dürfen Fotos auch ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden. Hierzu zählen Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint oder Bilder von Versammlungen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Werden Personenfotos veröffentlicht, ohne dass die abgebildete Person eingewilligt hat, wird das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzt. Der Verwender des Fotos muss damit rechnen, eine Abmahnung zu erhalten und es droht die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten.

Anwältin für Urheberrecht, Fotorecht und Bildrecht

Als Anwältin für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz kenne ich die Fragen und Probleme, mit denen sich Unternehmer in ihrer alltäglichen Praxis beschäftigen, um das Urheberrecht zu beachten. Mit meinem Blog möchte ich aktuelle Urteile aus dem IT-Recht, Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz vorstellen und Ihnen damit helfen, Risiken zu vermeiden.